§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwälte an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.
  2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der Rechtsanwälte mit dem Mandanten.
  3. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
  4. Bei Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung, bei bestehenden Mandatsverhältnissen dann, soweit der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über Änderungen unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

§ 2 Mandatsverhältnis

  1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Kanzlei erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich der Kanzlei zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Rechtsanwälte entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten, kanzleiinternen Organisation.
  2. Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
  3. Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.
  4. Schlagen die Rechtsanwälte dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (z. B. Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen der vorgegebenen Frist Stellung, wird keine weitere Tätigkeit vorgenommen.

§ 3 Schweigepflicht, Korrespondenz, Datenschutz

  1. Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
  2. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, die Kommunikation mit dem Mandanten und Dritten auch per E-Mail zu führen. Sollte der Mandant wegen der Möglichkeit, dass andere Internetteilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen könnten oder aus anderen Sicherheitserwägungen, keine Kommunikation per E-Mail wünschen, ist dies den Rechtsanwälten schriftlich mitzuteilen.
  3. Soweit der Mandant der Kanzlei einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkung über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
  4. Soweit der Mandant der Kanzlei eine E-Mail Adresse mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkung über diese E-Mail Adresse mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das E-Mail Postfach haben und dass er Maileingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das E-Mail Postfach nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Maileinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
  5. Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Mandanten

Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, gegebenenfalls auf Verlangen der Rechtsanwälte schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sind umgehend mitzuteilen, da es zu Fehlleistungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigem Rechtsverlust führen können.

§ 5 Vergütung

  1. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
  2. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist ausgeschlossen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 4 a RVG vorliegen und die Parteien eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
  3. Sofern nicht anderes vereinbart, haben die Rechtsanwälte neben der Vergütungsforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.
  5. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, Zwischenabrechnungen zu stellen. Besteht eine individuelle Zeitvergütungsvereinbarung, führen die Rechtsanwälte über ihren Zeitaufwand für die Durchführung des Mandates einen Tätigkeitsnachweis. Die mit einer Zwischenabrechnung abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Mandant nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Rechnung widerspricht.
  6. Erweitert sich ein Beratungsmandat auf eine außergerichtliche Tätigkeit oder geht ein zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnetes Mandat in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit oder für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt.
  7. Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Rechtsanwälte über den Betrag verfügen können.
  8. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwaltes (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  9. Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche der beauftragten Rechtsanwälte an diese bereits jetzt abgetreten mit der Berechtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte nehmen die Abtretung an. Sie werden abgetretene Ansprüche nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere also nicht in Zahlungsverzug gerät.

§ 6 Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit
Mehrere Auftraggeber haften dem Rechtsanwalt bzw der BK Behnke Königsmann Rechtsanwälte PartG mbB als Gesamtschuldner.

§ 7 Rechtsschutzversicherung

  1. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Die Rechtsanwälte werden jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen, zu honorierenden Auftrags.
  2. Dem Mandanten ist bekannt, dass er unabhängig von einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Kostenschuldner bleibt. Die Rechtsanwälte sind somit auch bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten einzufordern.

§ 8 Arbeitsgerichtliches Verfahren
Dem Mandanten ist bekannt, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattung stattfindet.

§ 9 Beratungs- und Prozesskostenhilfe

  1. Der Mandant wird auf die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe hingewiesen, wenn der Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
  2. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird der Mandant darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Verpflichtung der Staatskasse umfasst, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.

§ 10 Kündigung, Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
  2. Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zu Unzeiten erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
  3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 11 Berufshaftpflichtversicherung, Haftungsbeschränkung

  1. Rechtsanwälte/innen sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungs-summe von 250.000 € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

    Vorliegend besteht ein Berufshaftpflichtversicherungsvertrag der Rechtsanwälte der Kanzlei BK Behnke Königsmann Rechtsanwälte PartG mbB mit der

HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherungs AG
Postfach 250309
90128 Nürnberg.

  1. Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher, gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird gegenüber dem Mandanten auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) pro Schadensfall beschränkt, sofern die Rechtsanwälte den nach § 59 n ff Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhalten. Dieser ist auf Verlangen des Mandanten nachzuweisen.
  2. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 59 n ff BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
  3. Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch Kooperationspartner der Rechtsanwälte wird eine Haftung grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn, diese sind auf ausdrücklichen Auftrag der Rechtsanwälte als deren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist jede Person, deren sich die Rechtsanwälte nach den tatsächlichen Gegebenheiten und mit ihrem Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandant zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson bedienen. Durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats an diesen zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht Erfüllungsgehilfe der Rechtsanwälte im Verhältnis zum Mandanten.
  1. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über 500.000 € hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer entsprechenden Zusatzvereinbarung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 12 Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen

  1. Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforderung und Auslagen haben die Rechtsanwälte an den ihnen überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.
  2. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag haben die Rechtsanwälte alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihnen aus Anlass der Auftragsausführung überlassen haben, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
  3. Die Pflicht der Rechtsanwälte zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt gemäß § 50 Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) sechs Jahre nach Beendigung des Auftrages.
  4. Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u. ä.) werden bei Beendigung der Tätigkeit der Rechtsanwälte an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei den Rechtsanwälten, erfolgt dies nur gegen Vergütung.
  5. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

§ 14 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Besitzt der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, der Mandant verlegt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so gilt gemäß § 29 II ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
  2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solches und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Weitere, insbesondere mündliche, Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.